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   BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13   

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https://dejure.org/2013,5591
BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13 (https://dejure.org/2013,5591)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2013 - 1 BvR 539/13 (https://dejure.org/2013,5591)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 (https://dejure.org/2013,5591)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.
  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02

    Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13
    Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 09.04.2008 - 2 BvR 454/08

    Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Zeitpunkt des Zugangs

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13
    Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 17.06.2019 - 1 BvR 2302/18

    Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist rechtfertigt grundsätzlich nicht die

    Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).

    Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines

    Der von ihm in der Sache vorgetragene Rechtsirrtum rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 1 BvR 2208/19

    Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beginnt der Lauf der Einlegungs- und Begründungsfrist nicht erst mit der Weiterleitung der fraglichen Entscheidungen durch die Verfahrensbevollmächtigte an ihn (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2019 - 1 BvR 2302/18 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 1372/15

    Ein Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner

    Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5).
  • LSG Bayern, 28.01.2015 - L 15 SF 208/14

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis bzw. Hoffnung auf erneute Heranziehung

    Nach ständiger Rspr. des BVerfG begründet ein Rechtsirrtum grundsätzlich, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2002, Az.: 2 BvR 855/02, und vom 25.03.2013, Az.: 1 BvR 539/13).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 27/20

    Verfassungsbeschwerde gegen hunderechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen

    Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht zieht und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes einholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13, juris, Rn. 5).
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